§ 107 StVG
Die mangelnde Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele stellt keinen Erschwerungsgrund dar.
LG Innsbruck, 25.09.2019, 2 Bl 9/19w
§ 107 StVG
Die mangelnde Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele stellt keinen Erschwerungsgrund dar.
LG Innsbruck, 25.09.2019, 2 Bl 9/19w