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Suchtgifthandel; Gewerbsmäßigkeit; Vorverurteilung

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2020/8JSt 2020, 75 Heft 1 v. 15.1.2020

SMG § 28a Abs 1 5. Fall, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 70 Abs 1 Z 3 StGB

Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, sind in die Ein-Jahres-Frist des § 70 Abs 3 StGB nicht einzurechnen.

Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG muss die Absicht des Täters festgestellt werden, sich über längere Zeit hindurch durch wiederkehrendes In-Verkehr-Setzen von bereits je für sich die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftquanten ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen.

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