SMG § 28a Abs 1 5. Fall, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 70 Abs 1 Z 3 StGB
Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, sind in die Ein-Jahres-Frist des § 70 Abs 3 StGB nicht einzurechnen.
Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG muss die Absicht des Täters festgestellt werden, sich über längere Zeit hindurch durch wiederkehrendes In-Verkehr-Setzen von bereits je für sich die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftquanten ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen.