Im Maßnahmenrecht ist die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie bereits ab dem Ermittlungsverfahren verpflichtend (§§ 429 Abs 2, 436 StPO). Der folgende Beitrag widmet sich der Stellung des psychiatrischen Sachverständigen bzw dessen Gutachten im Strafverfahren aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sowie aus Sicht des Beschuldigten. Dabei sollen einige Fragestellungen aufgezeigt werden, die sich von der Bestellung des Sachverständigen bis nach Abschluss des Strafverfahrens ergeben können, insbesondere werden auch die Ablehnungsmöglichkeiten des Beschuldigten ab dem Ermittlungsverfahren beleuchtet.