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Stalking und Cybermobbing – Gemeinsamkeiten und Unterschiede der §§ 107a und 107c StGB11Der Beitrag beruht auf einem von der Verfasserin am 19.6.2919 beim Runden Tisch Prozessbegleitung 2019 am Landesgericht Linz gehaltenen Vortrag und wurde um die Neuerungen infolge des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes 2019 ergänzt.

AufsätzeIngrid MitgutschJSt 2020, 13 Heft 1 v. 15.1.2020

Das Stalkingdelikt des § 107a StGB wurde seit seiner Einführung im Jahr 200622Vgl BGBl I 2006/56. bereits zweimal novelliert, einmal gleich 2007 im Zuge der Strafprozessreform 2008 und dann wieder im Zuge der großen StGB-Novelle 2015. 2015, ebenfalls im Zuge der StGB-Novelle, bekam die Bestimmung in der Folge den neuen § 107c StGB an die Seite gestellt, der von seiner Struktur her deutliche Ähnlichkeiten zu § 107a StGB aufweist. In der Folge sollen zunächst die Änderungen des § 107a StGB seit seiner Einführung sowie die vier Entscheidungen des OGH, in denen die Bestimmung eine Rolle gespielt hat, umrissen werden und sodann die Bestimmung des § 107c StGB dargestellt und ihre Gemeinsamkeiten mit § 107a StGB herausgearbeitet werden.

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