§ 40 Abs 2 MedienG
Im Fall der Abrufbarkeit eines Mediums im Sprengel mehrerer Landesgerichte liegt ein von § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG nicht gelöster, besonderer Konkurrenzfall vor. Diesfalls kommen subsidiär die Vorschriften der StPO zur Anwendung.