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Die vom Zollamt im Kopf angegebene Fax-Nummer ist Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung – sofern falsch angegeben, gilt die Belehrung insgesamt als fehlerhaft und vermag die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2019/62JSt 2019, 474 Heft 5 v. 1.9.2019

§ 48b Abs 1 FinStrG, § 145 Abs 1 FinStrG

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