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Filmaufnahme von hoheitlichem Einsatz von Zwangsgewalt ist zulässig

JudikaturAllgemeines StrafrechtAlexia StueferJSt-Slg 2019/52JSt 2019, 460 Heft 5 v. 1.9.2019

§ 228 Abs 4 StPO, § 127 Abs 9 FinStrG, § 22 MedienG

Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird.

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