§ 84 Abs 2 StPO, § 284 Abs 1 StPO, § 284 Abs 3 StPO, § 294 Abs 1 StPO, § 285a Z 3 StPO, § 467 Abs 4 StPO, § 489 Abs 1 StPO
Gem § 284 Abs 1 1. Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die Berufung (§ 294 Abs 1 1. Satz StPO) – binnen dreier Tage nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Eine verfehlte oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung ändert nichts am Beginn dieser Frist.