Das Jugendgerichtsgesetz 1988 zielt darauf ab, Personen, die auf Grund ihres Alters Konsequenzen ihres Handelns noch nicht vollends abschätzen können, zu schützen. Das zeigt sich in vielerlei Normen, die auf minderjährige Beschuldigte abstellen und besondere Verfahrensvorschriften enthalten. Bei Erreichen der Volljährigkeit verfällt der Schutz mancher Vorschriften, wogegen er bei anderen weiterwirkt, weil lediglich das Alter im Tatzeitpunkt zur Beurteilung herangezogen wird.