In einer kürzlich erlassenen Entscheidung vom 26.2.2019 (17 Os 8/18g) hatte sich der OGH erstmals mit einer erstgerichtlichen Verurteilung nach § 309 StGB auseinanderzusetzen. Dies gibt Anlass dazu, das relativ junge Delikt des § 309 StGB, zu dem noch zahlreiche offene Auslegungsfragen bestehen, näher unter die Lupe zu nehmen und wichtige Abgrenzungsfragen zum geschützten Rechtsgut, den erfassten Tatsubjekten und Konkurrenzfragen zu klären. Der Schwerpunkt der dargestellten Beispiele betrifft aufgrund der besonderen Strittigkeit im Schrifttum korruptives Verhalten im Gesundheitswesen.