In der am 27.6.2016 ergangenen Entscheidung 15 Os 29/16b ließ der OGH anklingen, das Beheben von Bargeld mit einer entfremdeten Bankomatkarte bei einem Bankomaten künftig als Einbruchsdiebstahl gem § 129 Abs 1 Z 3 StGB qualifizieren zu wollen. Begründet wurde dieses Abgehen von seiner bisherigen Rspr insbesondere mit dem Wegfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB im Rahmen des StRÄG 2015. Das OLG Wien folgte dieser neuen Rechtsansicht des OGH in seiner Entscheidung 20 Bs 117/18d vom 28.9.2018. Nun sprach der OGH in der aktuellen Entscheidung 13 Os 18/19z vom 29.5.2019 ausdrücklich aus, dass eine Bargeldbehebung unter Verwendung einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte unter § 129 Abs 1 Z 3 StGB zu subsumieren sei. Im nachfolgenden Beitrag soll näher untersucht werden, ob tatsächlich alleine aufgrund des Wegfalls des Wortes „sonst“ eine Beurteilung des Bankomatkartenmissbrauchs als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB sachgemäß erscheint.