§ 27 SMG, § 28 SMG, § 28a SMG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
In Bezug auf das Tatbildmerkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.