§ 108 Abs 4 StVG, § 116a StVG
Die Einbringung eines Einspruches gegen eine Ordnungsstrafverfügung beim Vollzugsgericht kommt mangels Rechtszugs an dieses nicht in Betracht.
LG Innsbruck, 30.01.2019, 28 Bl 9/19m
§ 108 Abs 4 StVG, § 116a StVG
Die Einbringung eines Einspruches gegen eine Ordnungsstrafverfügung beim Vollzugsgericht kommt mangels Rechtszugs an dieses nicht in Betracht.
LG Innsbruck, 30.01.2019, 28 Bl 9/19m