§ 22 Abs 1 StVG (1), § 56 Abs 1 StVG (1), § 93 Abs 2 StVG (2)
Ruhe, Ernst und Festigkeit im Umgang mit Strafgefangenen verbieten weder Humor noch Lebhaftigkeit. Sie beschreiben ein berechenbares, konsequentes, vernunftbetontes, allerdings nicht emotionsloses Verhalten. (1)