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Behandlung von Strafgefangenen (1), Dauer eines Langzeitbesuches (2)

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2019/35JSt 2019, 281 Heft 3 v. 1.5.2019

§ 22 Abs 1 StVG (1), § 56 Abs 1 StVG (1), § 93 Abs 2 StVG (2)

Ruhe, Ernst und Festigkeit im Umgang mit Strafgefangenen verbieten weder Humor noch Lebhaftigkeit. Sie beschreiben ein berechenbares, konsequentes, vernunftbetontes, allerdings nicht emotionsloses Verhalten. (1)

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