§ 53 StVG
Die außerordentliche Arbeitsvergütung soll ausschließlich das Äquivalent zu einer besonderen, heißt deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen.
LGSt Wien, 26.03.2019, 192 Bl 17/19y
§ 53 StVG
Die außerordentliche Arbeitsvergütung soll ausschließlich das Äquivalent zu einer besonderen, heißt deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen.
LGSt Wien, 26.03.2019, 192 Bl 17/19y