§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG, § 28a Abs 1 5. Fall SMG
Der Tatbestand gem § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG bzw § 28a Abs 1 5. Fall SMG pönalisiert jedwedes Überlassen an eine andere Person. Daher ist es unerheblich, dass das Suchtgift nicht an jene Person übergeben wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog (unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf).