Grundsätzlich kann jeder Abgabepflichtige seine rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb des zivilrechtlich möglichen Rahmens derart gestalten, dass die geringste Abgabenbelastung erzielt wird. Unter Umständen kann diese Gestaltung als missbräuchlich eingestuft werden. Fraglich war – bis zur kürzlich ergangenen Entscheidung des VfGH –, ob eine missbräuchliche Gestaltung auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen kann.