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Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verstößt nicht gegen den Nemo-Tenetur-Grundsatz

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/68JSt 2019, 177 Heft 2 v. 1.3.2019

§ 166 Abs 1 Z 2 StPO, § 166 Abs 2 StPO, Art 6 MRK, § 15 Abs 1 Z 1 AsylG

Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers im – von ihm angestrengten – Asylverfahren haben nicht zur Folge, dass Protokolle über seine Vernehmung als Verfahrenspartei als durch Zwang und Druck ohne seinen Willen erlangte – somit vom Nemo-Tenetur-Grundsatz umfasste – Beweismittel anzusehen sind.

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