vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Angaben in Niederschriften vor Verwaltungsbehörden fallen unter § 252 Abs 2 StPO, nicht § 245 Abs 1 StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/67JSt 2019, 176 Heft 2 v. 1.3.2019

§ 245 Abs 1 StPO, § 252 Abs 2 StPO

Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte