§ 245 Abs 1 StPO, § 252 Abs 2 StPO
Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).