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Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 285 Abs 1 StPO grundsätzlich nur auf Antrag

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/59JSt 2019, 175 Heft 2 v. 1.3.2019

§ 285 Abs 2 StPO, § 285 Abs 3 StPO

Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam.

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