§ 3g VG, § 62 StGB, § 67 Abs 2 StGB
Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Da die abstrakte Gefahr keinen Erfolg iSd § 67 Abs 2 StGB darstellt, ist insoweit – auch bei sogenannten Internetdelikten – der Handlungsort der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.