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Strafbestimmender Wertbetrag und Vorsatz des Täters

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/55JSt 2019, 174 Heft 2 v. 1.3.2019

§ 11 FinStrG, § 33 FinStrG

Durch einen Beitrag im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG werden Finanzvergehen stets in ihrer Gesamtheit gefördert. Der – für den Beitragstäter maßgebliche – strafbestimmende Wertbetrag umfasst nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG jedoch nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog.

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