§ 157 Abs 2 StPO
Das Recht des Verteidigers, die Aussage zu verweigern, darf nicht durch die Vernehmung des bei einer vertraulichen Besprechung anwesenden Übersetzungsbeistands umgangen werden.
§ 157 Abs 2 StPO
Das Recht des Verteidigers, die Aussage zu verweigern, darf nicht durch die Vernehmung des bei einer vertraulichen Besprechung anwesenden Übersetzungsbeistands umgangen werden.