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Nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist ein höher qualifizierter Spruchkörper

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/20JSt 2019, 72 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 32 Abs 1a StPO

Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht.

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