Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB gliedert sich in vier Fälle. Von Interesse ist insbesondere die Frage, welche Stellung dieser Bestimmung im Vorgang der Strafzumessung insgesamt zukommt. Die Bestimmung ist durch die Schuld geprägt, daher ist die Schuldkonzeption des StGB für die Auslegung des § 34 Abs 1 Z 1 StGB miteinzubeziehen. Vor allem beim 2. und 3. Fall des § 34 Abs 1 Z 1 StGB ist der Blick auf die §§ 11 und 21 StGB zur Verortung notwendig.