Einem hochinteressanten und in seinen diversen Verästelungen mitunter noch wenig geklärten Thema widmet sich vorliegende Monografie des an der Grazer Karl-Franzens-Universität als Assistent wirkenden Verfassers. Wie dieser auf dem Klappentext seiner Monografie zutreffend festhält, ist der Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung bzw Doppelbestrafung wegen derselben Tat (ne bis in idem) auf nationaler Ebene in der Mehrheit der Rechtsordnungen verbrieft, in seiner transnationalen Dimension jedoch noch kaum normiert. Art 4 Abs 2 7. ZPEMRK bietet insofern keinen Schutz vor Doppelverfolgung bzw Doppelbestrafung, da diese Bestimmung ausdrücklich nur die mehrfache Verfolgung oder Bestrafung in einem Strafverfahren „desselben Staates“ für unzulässig erklärt. Für den Bereich der Europäischen Union und einige weitere europäische Staaten bilden jedoch unionsrechtliche Rechtsquellen bzw multilaterale Staatsverträge wie insbesondere das Schengener Durchführungsübereinkommen sehr wohl ein Hindernis für die doppelte Verfolgung oder Bestrafung wegen derselben Tat.