Nach § 38 Abs 1 Z 2 StGB (§ 23 Abs 5 lit b FinStrG) sind nicht nur (in- oder ausländische1) Vorhaften anzurechnen, die der Täter nach der (den Gegenstand des Schuldspruches bildenden) Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern (unabhängig davon, ob das Verfahren mit einer Verurteilung endete2) alle Vorhaften, die ihm in einem anderen, noch nach der (nunmehr bestraften) Tat anhängigen Verfahren – sodass (an sich3 bzw wenigstens theoretisch4) die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach § 37 StPO gegeben waren – widerfuhren, mögen diese Haftzeiten auch schon vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen sein5 (maW ist es gleichgültig, ob diese Vorhaftzeiten vor oder nach der Anlasstat für das spätere Urteil liegen6), soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Dabei genügt es, dass nur ein Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der aktuellen Verurteilung sind, vor der erlittenen Vorhaft verübt wurde und somit nur insoweit eine Einbeziehung in jenes Verfahren, in welchem die Vorhaft verhängt wurde, möglich gewesen wäre.7 Insoweit ist auch die in einer anderen Strafsache erlittene U-Haft in dem Ausmaß, als sie die dort ausgesprochene Strafe überstieg (sog „Überhaft“), anzurechnen.8