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Zur Doppelanrechnung ein und derselben Vorhaft

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2018, 516 Heft 6 v. 1.11.2018

Nach § 38 Abs 1 Z 2 StGB (§ 23 Abs 5 lit b FinStrG) sind nicht nur (in- oder ausländische11OGH 10 Os 164/77 ÖJZ-LSK 1978/41; 15.1.1980, 9 Os 178/79; 12.2.1981, 12 Os 179/80; 1.12.1981, 10 Os 160/81; 23.12.1986, 11 Os 168/86; 28.6.1988, 11 Os 50/88; RS0091078.) Vorhaften anzurechnen, die der Täter nach der (den Gegenstand des Schuldspruches bildenden) Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern (unabhängig davon, ob das Verfahren mit einer Verurteilung endete22Vgl OGH in RIS-Justiz RS0091170.) alle Vorhaften, die ihm in einem anderen, noch nach der (nunmehr bestraften) Tat anhängigen Verfahren – sodass (an sich33OGH 26.9.1978, 10 Os 86/79. bzw wenigstens theoretisch44OGH 21.9.1978, 12 Os 120/78.) die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach § 37 StPO gegeben waren – widerfuhren, mögen diese Haftzeiten auch schon vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen sein55OGH 12 Os 169/77 EvBl 1978/71 = SSt 48/90 = RZ 1978/22; RS0091744. (maW ist es gleichgültig, ob diese Vorhaftzeiten vor oder nach der Anlasstat für das spätere Urteil liegen66OGH 21.9.1978, 12 Os 120/78.), soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Dabei genügt es, dass nur ein Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der aktuellen Verurteilung sind, vor der erlittenen Vorhaft verübt wurde und somit nur insoweit eine Einbeziehung in jenes Verfahren, in welchem die Vorhaft verhängt wurde, möglich gewesen wäre.77OGH 13 Os 130/75 ÖJZ-LSK 1976/43; 21.6.1979, 12 Os 49/79; 11 Os 87/79 EvBl 1980/41; 26.5.1998, 14 Os 63/98; RS0091139. Dass der andere Teil der Taten erst nach der Verurteilung im anderen Verfahren begangen wurde, ändert daran folglich nichts: OGH 12 Os 49/79 EvBl 1980/53 = RZ 1979/80. Insoweit ist auch die in einer anderen Strafsache erlittene U-Haft in dem Ausmaß, als sie die dort ausgesprochene Strafe überstieg (sog „Überhaft“), anzurechnen.88OGH 12 Os 49/79 EvBl 1980/53 = RZ 1979/80; RS0091161.

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