§ 34 Abs 1 Z 19 StGB
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB ist nur dann verwirklicht, wenn die Körperverletzung unmittelbare Folge der angeklagten Tat war. Der Ausgleich für „Selbstjustiz“ des Opfers wird solcherart nicht gewährt.
OGH, 19.06.2018, 11 Os 34/18m
(RS0132073)