§ 32 StGB
Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die § § 32 ff StGB. Vorgaben zu einer „Einstiegsstrafe“ als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten.
OGH, 19.06.2018, 11 Os 34/18m
(RS0132072)