§ 8 Abs 1 FinStrG, § 33 Abs 1 FinStrG, § 207 Abs 2 BAO
Die Erkundigung bei einem deutschen Arbeitgeber und daraus resultierend die unterlassene Erwähnung von nicht selbständigen Einkünften in Deutschland gegenüber dem österreichischen Steuerberater ist nicht als bedingt vorsätzliches Handeln zu werten.