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Zuständigkeitskonflikt

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2018/61JSt 2018, 500 Heft 6 v. 1.11.2018

§ 4 Abs 2 StPO, § 37 StPO, § 38 StPO

Die Verbindung zweier Hauptverfahren gem § 37 Abs 3 StPO setzt die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz iVm Abs 2 zweiter Satz StPO zuständigkeitsbegründend zuvorgekommen ist jenes Gericht, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam wurde.

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