Dem Verurteilten steht ab der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt, ungeachtet des Zeitraumes, der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt verstrichen ist, eine Frist von einem Monat zur Verfügung (§ 3 Abs 2 1. Satz StVG).1