§ 464 StPO, § 467 Abs 2 StPO
Im Gegensatz zur Bekämpfung der Feststellungsgrundlage für die Frage der Schuld bei Kollegialgerichten ist die Anfechtung im Rahmen der Schuldberufung nicht auf formale Begründungsmängel und das Aufzeigen erheblicher Bedenken beschränkt, sondern umfassend, und zwar auch durch neue Tatsachenbehauptungen und neues Beweismittelvorbringen zulässig.