§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO
Andere als die von der Sicherstellung betroffenen Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des § 112 StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat.