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Zu den Anforderungen an ein Einweisungserkenntnis

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/55JSt 2018, 426 Heft 5 v. 1.9.2018

§ 21 Abs 1 StGB, § 21 Abs 3 StGB, § 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 270 Abs 2 Z 4 StPO, § 430 StPO

Die Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen.

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