§ 21 Abs 1 StGB, § 21 Abs 3 StGB, § 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 270 Abs 2 Z 4 StPO, § 430 StPO
Die Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen.