§ 28a Abs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 70 StGB
Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gem § 28a Abs 2 Z 1 SMG kann eine einzige Verurteilung nach § 28a Abs 1 SMG ausreichen. Wird sie ausschließlich auf eine bereits abgeurteilte Tat gegründet, muss die Verurteilung aber sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 2. Fall iVm Abs 3 StGB entsprechen.