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Vortaten für die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 130 Abs 2 StGB

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2018/46JSt 2018, 413 Heft 5 v. 1.9.2018

§ 70 StGB, § 129 StGB, § 130 StGB

Nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Diebstähle sind taugliche Vortaten (§ 70 Abs 2 Z 3 StGB) für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB eines nach § 129 Abs 1 StGB qualifizierten Diebstahls, denn jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 ist zugleich ein in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Objekt.

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