§ 70 StGB, § 129 StGB, § 130 StGB
Nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Diebstähle sind taugliche Vortaten (§ 70 Abs 2 Z 3 StGB) für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB eines nach § 129 Abs 1 StGB qualifizierten Diebstahls, denn jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 ist zugleich ein in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Objekt.