§ 16 Abs 3 MedienG, § 33 Abs 2 StPO, § 381 Abs 1 Z 6 StPO
Das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 3 MedienG zählt zu den Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), weshalb im Beschwerdeverfahren Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 33 Abs 2 StPO) besteht.