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Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung: Kosten der Vollstreckung des Strafurteils - Zuständigkeit

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/22JSt 2018, 262 Heft 3 v. 1.5.2018

§ 16 Abs 3 MedienG, § 33 Abs 2 StPO, § 381 Abs 1 Z 6 StPO

Das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 3 MedienG zählt zu den Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), weshalb im Beschwerdeverfahren Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 33 Abs 2 StPO) besteht.

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