Den Maßstab für die Ausgeschlossenheit von Richtern wegen Befangenheit bringt § 43 Abs 1 Z 3 StPO auf den Punkt, wenn darin von Gründen die Rede ist, die geeignet sind, die „volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen“. Dass die Justiz dieses Erfordernis relativ eng sieht, zeigt der Umgang mit der Befangenheit der Vorsitzenden des Schöffensenats im aktuellen BUWOG-Verfahren. Der vorliegende Beitrag widmet sich einigen Argumenten, die in diesem Zusammenhang diskutiert wurden. Dabei sei im Sinne der Offenlegung allfälliger Interessenskonflikte vorangestellt, dass der Autor in keiner Weise von den Anwälten der Beschuldigten zu diesem Beitrag beauftragt oder dafür honoriert wurde.