§ 1 StPO, § 263 StPO
Den Verlust des Verfolgungsrechts iSd § 263 Abs 2 StPO hindernde Verfahrensanhängigkeit der anderen Tat liegt bereits dann vor, wenn gegen den Verdächtigen wegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des 2. Teils der Strafprozessordnung ermittelt wird.