§ 199 StPO, § 203 Abs 1 StPO, § 203 Abs 2 StPO, § 205 Abs 2 StPO
Eine Verfahrensfortsetzung ist nur dann zulässig, wenn hierüber ein den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender Fortsetzungsbeschluss gefasst wird. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht.