§ 16 Abs 3 Z 1 StVG, § 16a Abs 1 Z 1 StVG, § 17 StVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 25 VStG
Die Behörde ist amtswegig zur Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise verhalten, wobei die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Eine freie Beweiswürdigung kann erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen.