§ 27 Abs 2a SMG, § 35 Abs 9 SMG, § 34 Abs 1 Z 2 StGB
Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs 9 SMG schließt die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels und demzufolge des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht aus.