§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 127 StGB
Suchtgift (Cannabiskraut) ist Tatobjekt des Diebstahls gem § 127 StGB.
Besitz von Suchtgift ist ein Dauerdelikt, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen beginnt.
§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 127 StGB
Suchtgift (Cannabiskraut) ist Tatobjekt des Diebstahls gem § 127 StGB.
Besitz von Suchtgift ist ein Dauerdelikt, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen beginnt.