In seiner Rsp stellt der OGH klar, dass die durch das AbgÄG 20151 geänderte Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 38 Abs 2 FinStrG nicht nur durch die Einführung objektiver Kriterien eine wesentliche Einschränkung erfuhr, sondern auch auf der subjektiven Tatseite deutlich enger gefasst wurde.2 Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 2 FinStrG ist für die gewerbsmäßige Begehung ausschlaggebend, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich einen – nicht bloß geringfügigen fortlaufenden – abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus muss zusätzlich eine der alternativen objektiven Kriterien iSd § 38 Abs 2 Z 1-3 FinStrG vorliegen. Nachfolgender Beitrag soll den neuen Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 Abs 2 FinStrG, insbesondere die geänderte subjektive Tatseite sowie den Begriff „solche Taten“, rechtlich analysieren und anhand von Beispielen eine praxisnahe Verknüpfung herstellen.