Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) polarisiert: Für die einen ist er ein Kuschelvollzug für wohlhabende Straftäter, für die anderen eine fortschrittliche Vollzugsform, die die Resozialisierung des Straftäters begünstigt. Welchem Lager man nun auch immer angehört, eines trifft auf beide zu: die Argumentation wird zumeist ohne ausreichende Faktenkenntnis geführt. Dieser Beitrag behandelt das Bewilligungs- sowie das Vollzugsverfahren und setzt sich mit den Strafgefangenen im eüH anhand einer Aktenstudie von 1.198 Antragstellern im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 auseinander.1