Die „multifaktorielle“ Altersschätzung findet ihre Hauptanwendung im Fremdenrecht, kann jedoch auch im Strafverfahren zur Erhebung der Strafmündigkeit relevant sein. Anders als im Fremdenrecht fehlt es im Strafprozessrecht an einer ausdrücklichen Ermächtigungsnorm. Die Autoren argumentieren für eine zulässige Subsumtion der Altersschätzung unter die „körperliche Untersuchung“ (§ 123 StPO), verweisen jedoch als Alternative auf das Sachverständigenrecht (§§ 125 ff StPO).