Seit dem StRÄG 2015 verwirklicht die Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB ua derjenige, der einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat „in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum“ einbricht oder einsteigt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob durch die Änderung der Formulierung die geschützten Objekte erweitert wurden, insb ob eingezäunte oder ummauerte Flächen wie Baustellen, Hausgärten und Friedhöfe als umschlossene Räume iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen sind.