Der in einem offiziosen Strafverfahren schuldig gesprochene Angeklagte hat dem mit seinem Anspruch zumindest zum Teil durchgedrungenen Privatbeteiligten die – zur zweckmäßigen Durchsetzung des Anspruchs notwendigen – Kosten der Vertretung zu ersetzen (§ 389 Abs 1 iVm § 381 Abs 1 Z 8, § 393 Abs [statt 3 nunmehr:] 4 StPO). In Ansehung der Höhe dieses Kostenersatzes räumt das Gesetz in der Bestimmung des § 395 Abs 1 StPO (verbo: [früher] „Übereinkommen“, [nunmehr: „Einigung“]) den Beteiligten vorweg die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ein; gelingt diese nicht, fällt die Kostenbestimmung in den Zuständigkeitsbereich des in erster Instanz entscheidenden Gerichtes.